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VSG NRW§ 10 Nachrichtendienstliche Mittel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/10#abs-1 (1) Der Verfassungsschutzbehörde stehen zur Aufgabenerfüllung im Sinne des § 3 Absatz 1 und unter Beachtung der Vorgaben des § 11 die folgenden nachrichtendienstlichen Mittel zur Verfügung:
1. planmäßig angelegte Beobachtungen (Observationen), auch unter Einsatz besonderer für Observationszwecke bestimmter technischer Mittel, insbesondere zur Herstellung von Lichtbilderfolgen und zur Verfolgung von Bewegung im Raum unter den weiteren Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 oder 2,
2. Bild- und Tonaufzeichnungen im öffentlichen Raum oder in allgemein zugänglichen Räumen (Fertigung einzelner Lichtbilder und Videos ohne die Erstellung von Bewegungsprofilen),
3. Zugriff auf Videoüberwachungen des öffentlich zugänglichen Raums unter den weiteren Voraussetzungen des § 20,
4. Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verfassungsschutzbehörde unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) unter den weiteren Voraussetzungen des § 15,
5. Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verfassungsschutzbehörde, die in auf Dauer angelegter Weise durch aktive Teilnahme an Kommunikationsprozessen in sozialen Netzwerken oder auf sonstigen Kommunikationsplattformen im Internet verdeckt Informationen erheben und dabei schutzwürdiges Vertrauen in die Identität und Wahrhaftigkeit der Kommunikationspartnerin oder des Kommunikationspartners ausnutzen (Virtuelle Agentinnen und Agenten) unter den weiteren Voraussetzungen des § 16,
6. Einsatz von Personen, die nicht in einem arbeitsvertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Verfassungsschutzbehörde stehen und deren planmäßige, auf Dauer angelegte Zusammenarbeit mit der Verfassungsschutzbehörde Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen) unter den weiteren Voraussetzungen des § 17,
7. Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen unter Einsatz technischer Mittel unter den weiteren Voraussetzungen des § 21,
8. Erhebung von Auskünften bei Zahlungsdienstleistern, E-Geld-Instituten, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Kryptowerte-Dienstleistern, Wertpapierinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge sowie bei Schließfachanbietern zu Miet- und Verwahrverträgen sowie Nutzungsunterlagen (Finanzermittlungen) unter den weiteren Voraussetzungen des § 22 Absatz 1,
9. Beobachtung und Aufzeichnung des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen sowie die Sichtbarmachung, Beobachtung, Aufzeichnung und Entschlüsselung von Signalen in Kommunikationssystemen unter den weiteren Voraussetzungen des § 21,
10. Abhören und Aufzeichnen der Telekommunikation und der Nutzung von digitalen Diensten sowie Öffnen und Einsehen der dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 21; das Abhören und Aufzeichnen der Telekommunikation kann auch durch einen Eingriff in ein von der betroffenen Person genutztes informationstechnisches System erfolgen (Quellen-Telekommunikationsüberwachung),
11. Zugriff auf zugangsgesicherte Telekommunikationsinhalte und sonstige Informations- und Kommunikationsinhalte im Internet auf dem technisch hierfür für jede Nutzerin und jeden Nutzer vorgesehenen Weg, ohne selbst Kommunikationsadressatin oder Kommunikationsadressat und ohne von den an der Kommunikation teilnehmenden Personen oder vergleichbaren Berechtigten hierzu autorisiert zu sein, unter den weiteren Voraussetzungen des § 21, eine Online-Durchsuchung ist ausgeschlossen,
12. Einsatz technischer Mittel zur Ermittlung der Geräte- und Anschlusskennungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 22 Absatz 2, zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes sowie zur Erhebung aller in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten (Funkzellenabfrage) unter den weiteren Voraussetzungen des § 21,
13. Erhebung von Auskünften über Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten von digitalen Diensten sowie zu den näheren Umständen des Postverkehrs bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste, digitale Dienste oder Postdienste erbringen oder daran mitwirken, unter den weiteren Voraussetzungen des § 22 Absatz 3,
14. Erhebung von Auskünften zu Passwörtern und anderen Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, unter den weiteren Voraussetzungen des § 22 Absatz 4 und
15. Einsatz technischer Mittel zur optischen und akustischen Wohnraumüberwachung unter den weiteren Voraussetzungen des § 23.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/10#abs-2 (2) Für die bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 und 8 bis 15 mitwirkenden Stellen gilt § 8 Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 und 6 entsprechend.